Vereinssatzung

Satzung  

Beschlossen in der Gründungsversammlung am 20.10.2018 in Korb

eingetragen ins Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart

am 16.01.2019

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Mittel

  • Der Verein führt den Namen hjälp e.V. mit Sitz in der Südstraße 10, 71404 Korb und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.

  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  • Die Mittel zur Erfüllung der Zwecke des Vereins sollen aufgebracht werden durch Beiträge der Mitglieder, Geld- und Sachspenden, Stiftungen und sonstige unentgeltliche Leistungen.

§ 2 Zweck, Ziel und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.

Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe im Sinne des § 58 Nr. 1 AO vornehmen.


Ziele zur Verwirklichung des Zwecks sind 

  • die Verbesserung der Chancengleichheit, der Integration und der Bildungsförderung gesamtgesellschaftlich für alle Kinder und Jugendliche zu ermöglichen.

  • das Vermitteln des Nachhaltigkeitsprinzips in allen Bereichen des menschlichen Handelns.


Insbesondere wird der Verein ein Netzwerk aufbauen, um mit Veranstaltungen, Projekten und Workshops gemeinsam mit Bildungseinrichtungen, Institutionen, Unternehmen und der Gesellschaft Verbesserungs- und Lösungsmöglichkeiten im Sinne der allgemeinen Bildung, der Ausbildung- und Weiterbildung zu erarbeiten und umzusetzen.

Ein Projekt ist u.a. Auszubildende besuchen Schulklassen und stellen ihren Ausbildungsberuf vor.

Weiter sollen Fördergelder für zweckentsprechende Projekte akquiriert und an förderberechtigte Institutionen weitergeleitet werden, die diese Projekte ausführen und betreuen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke  im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder und Partner

  • Vereinsmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die zu Förderung der Vereinszwecke bereit ist.

  • Vereins-Partner von hjälp e.V. können natürliche Personen werden, Unternehmen, sonstige Organisationen und juristische Personen, die mit einer Spende den Zweck des Vereins unterstützen.

  • Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

  • Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar; ein Ausnahmeanspruch besteht nicht.

  • Die Mitglieder sind verpflichtet, Geld und / oder Sachbeiträge an den Verein zu leisten. Der Beitrag wird als Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Die Mitgliedschaft erlischt

  • Durch Kündigung seitens des Mitgliedes zum Ende eines Geschäftsjahres. Die Kündigung muss mindestens drei Monate vorher schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.

  • Durch Löschung aus dem Mitgliederverzeichnis im Falle der Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen, trotz zweimal wiederholter Aufforderung.

  • Durch Ausschluss auf Antrag des Vorstandes im Falle eines groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.

  • Durch den Tod des Mitglieds bzw. durch Auflösung/Insolvenz der juristischen Person.


§ 5 Ehrenmitglieder

Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten die sich um die Förderung des Vereines oder um die Entwicklung, Verbreitung des Vereines besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.


§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung

  • Der Vorstand im Sinne § 26 BGB

  • Der fachliche Beirat (soweit eingerichtet)

§ 7 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitglieder-versammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr.

  • Entgegennahme des Jahresberichts und des Jahresabschlusses sowie Entlastung des Vorstandes.

  • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4.

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.

  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedbeitrages.

  • Wahl des ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

  • Genehmigung der Ehrungsordnung.

  • Beschluss über die Einrichtung eines fachlichen Beirats.

  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und der Beiratsordnung.

  • Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie soll innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres stattfinden. Zur Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist die Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet.

Abstimmungen werden in der Regel offen, Wahlen geheim durchgeführt. Die Mitgliederversammlung kann davon abweichend bestimmen, dass auch Wahlen offen stattfinden. Die Abstimmung hierüber muss jedoch einstimmig erfolgen. Enthaltung gilt als Ablehnung.

Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

Zum Beschluss über Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks, sowie über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Vorgeschlagene Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszweckes müssen im Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Anträge, über die in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden sollen, müssen 14 Tage vor der Mitgliederver-sammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Stellen Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung weitere Anträge, so kann die Mitgliederversammlung diese zur Beratung und Abstimmung annehmen. Dies gilt nicht für Anträge zur Satzungsänderung oder zur Auflösung.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des BGB § 26a besteht aus dem / der 1. Vorsitzenden, der / die zugleich der / die Schatzmeister / in ist, dem / der 2. Vorsitzenden, der / die zugleich der / die  Schriftführer ist und bis zu 5 weiteren Mitgliedern.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von jeweils zwei Jahren. 

Die Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben solange im Amt, bis zur Wahl eines neuen 1. oder 2. Vorsitzenden.

Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der erweiterte Vorstand ein Nachfolgemitglied für die Restlaufzeit.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter vertreten.

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderem Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.

  • Einberufung der Mitgliederversammlung.

  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

  • Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr.

  • Führung der Geschäfte des Vereins.

  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.

  • Bei Bedarf, Einrichtung einer Geschäftsstelle des Vereins, sowie ggf. Bestellung eines Geschäftsführers.

  • Erlass einer Geschäftsordnung.

  • Benennung dem fachlichen Beirat angehörenden Mitgliedern.

  • Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

Sie erhalten jedoch ihre Aufwendungen gegen einen Nachweis ersetzt. Bei Bedarf können den Mitgliedern des Vorstandes sowie Mitgliedern des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit sowie für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen trifft der Vorstand. 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen; er kann Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren fassen.

§ 10 Schatzmeister / in

Von der Mitgliederversammlung wird der Schatzmeister / in aus dem Kreis der Mitlieder für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Schatzmeister / in ist möglich.

Der Schatzmeister / in überprüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Vereins. Und zwar insbesondere darauf ob

  • Der Haushaltsplan eingehalten worden ist.

  • Die Einnahmen und Ausgaben begründet und richtig zugeordnet sind.

  • Inventar und Vermögen des Vereins ordnungsgemäß nachgewiesen sind.

  • Die Rechnungslegung ordnungsgemäß aufgestellt wurde.

  • Mit den Vereinsmitteln wirtschaftlich und sparsam umgegangen wurde.

Eine Prüfung unter steuerlichen Gesichtspunkten ist nicht Aufgabe des Schatzmeisters.

§ 11 Beirat

Der Verein kann bei Bedarf einen Beirat einrichten. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beirat begleitet die Arbeit des Vereins unter Beachtung der anwendungsbezogenen Projekte.

Der Personenkreis, aus dem der Beirat benannt werden soll und weitere Regelungen zum Beirat, werden auf Vorschlag des Vorstandes und der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 12 E-Mail / elektronischer Schriftverkehr

Sämtlicher Schriftverkehr, insbesondere die Versendung von Einladungen, Tagesordnungen, Protokollen usw. erfolgt grundsätzlich per E-Mail / elektronischem Schriftverkehr.

Jedes Mitglied ist verpflichtet Adressänderungen, insbesondere Änderung der E-Mailadresse, dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

§ 13 Vermögensrechtliche Bestimmungen

Den Mitgliedern stehen die in § 716 Abs. 1 BGB bezeichneten Rechte nicht zu.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein wird durch Tod oder Konkurs eines Mitgliedes nicht aufgelöst Ein ausscheidendes Mitglied hat keinerlei Anspruch auf das Vereinsmögen.



§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Land Baden-Württemberg, zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und mildtätiger Zwecke.

§ 15 Redaktionelle Änderungen

Der Vorstand wird ermächtigt, etwaige Änderung der Satzung, die das Registergericht oder das zuständige Finanzamt für notwendig halten um die Gemeinnützigkeit zu erreichen oder zu erhalten, ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung vorzunehmen.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung des Vereins am 20.10.2018 beschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.